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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen ABC Maschinenservice GmbH – Stand 23.12.2025

1. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (ABC Maschinenservice GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.abc-service.at).
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote / Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich durch unsere auf die Bestellung folgende schriftliche Auftragsbestätigung. Enthält diese Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

3. Preise
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-schalpreis zu verstehen.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt wird nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen verrechnet.
Preisangaben sind grundsätzlich netto und verstehen sich daher zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie ggf. Zoll werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung gesondert angegeben. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurück-zunehmen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung ange-messen zu vergüten.
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden drei Monate lang ab Vertragsabschluss im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als drei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. entsprechend zu überwälzen.

4. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders im Kaufvertrag geregelt, wird bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 40% des Entgeltes fällig, der Rest nach Leistungsfertigstellung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 12 % Zinsen p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

5. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutz-verband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen, rechtlichen sowie kaufmännischen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
Druckunterlagen und Grafiken sind druckfertig rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
Die Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen vor Lieferung obliegt dem Auftraggeber. Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Bodens im Aufstellungsbereich der von uns gelieferten Maschinen beim Auftraggeber. Die Maschinen werden, sofern nicht anders vereinbart wurde, mit handelsüblichen Zugankern befestigt. Wir bzw. ein von uns beauftragtes Speditionsunternehmen liefern die Maschine(n) frei Bordsteinkante. Das Verbringen der Maschine(n) wird von uns im Zuge der Montage und Inbetriebnahme vorgenommen. Sollte der Kunde die Maschine(n) vor Montage-beginn selbst versetzen oder jemand Dritten dazu veranlassen, so haftet der Kunde selbst für dadurch entstandene Schäden. Die Herstellung der betriebsbereiten Anschlüsse an die Energieversorgung (Strom, LAN-Anschluss) für alle in unserem Lieferumfang enthaltenen Geräte und Anlagenteile, die zur einwandfreien Funktion der Anlage erforderlich sind, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7. Leistungsausführung
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wir behalten uns vor, in diesem Zusammenhang entstehende zusätzlich erforderliche Planungskosten durch Umplanung in Rechnung zu stellen. Des Weiteren hat der Kunde dadurch entstehende Folgekosten bei Änderungen an Folgegewerken, welche wir betreuen, selbst zu tragen.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8. Leistungsfristen und Termine
Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Vertragsabschluss und stehen unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden. Voraussetzung für den Beginn der Leistungsfrist ist überdies das Einlangen der Anzahlung bei uns.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, Pandemie, Verzögerungen am Transportwege, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 2,5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen, jedenfalls vierwöchigen, Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9. Montage, Inbetriebnahme
Werden für die Montage und Inbetriebnahme feste Preise vereinbart oder sind diese Leistungen im Preis der Maschine(n) enthalten, so setzen die vereinbarten Preise voraus, dass die Dienstleistungen innerhalb der normalen Arbeitszeit, das ist Mo. – Do. 7:30 – 16:30, Fr. 7:30 – 12:00 Uhr erbracht und an nacheinander folgen-den Werktagen ohne Unterbrechung (abgesehen von den gesetzlichen Arbeitspausen) durch-geführt werden. Überstunden, Nacht-, Wochen-end- und Feiertagsarbeit werden nach tatsächlichem Anfall zu unseren jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

10. Übernahme
Nach Montage und Testlauf der Anlage und nach dem Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt die Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch den Auftraggeber. Dieses Protokoll gilt als Bestätigung der Übernahme einer funktionierenden Maschine (ggf. nach der Reparatur oder Service), wenn nicht anders darauf vermerkt.

11. Einschulung
Die Einschulung für die gesamte Anlage wird vor Ort durch Techniker der Erzeugerfirma bzw. durch unseren technischen Dienst während der Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. In der Praxis hat es sich von Vorteil erwiesen, wenn bei der Montage und Inbetriebnahme der Anlage das technische Wartungspersonal des Auftraggebers anwesend ist. Sollten weitere Schulungen erforderlich sein, werden die dafür erbrachten Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

12. Eigentumsvorbehalt
Es gilt als vereinbart, dass die von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bis zur vollständigen Bezahlung in unserem uneingeschränkten Eigentum bleiben.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

13. Unser geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Neuwertes des ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tat-sächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Diese Verpflichtung des Kunden ist vom Ver-schulden unabhängig.

14. Gefahrenübergang
Mit dem Kunden wird vereinbart, dass die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Waren mit der Übergabe dieser Waren auf den Kunden übergeht, dies unabhängig davon, ob die Übergabe der Waren durch die Firma ABC Maschinenservice GmbH selbst oder ein Subunternehmen im Auftrag der Firma ABC Maschinenservice GmbH erfolgt, in beiden Fällen tritt der Gefahrenübergang mit Übergabe bzw. Übernahme der Ware an den Kunden ein.

15. Koordination der Projektabwicklung
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, uns zum Zeitpunkt der Bestellung einen Verantwortlichen für die Projektabwicklung bekanntzugeben. Für die Auftragsabwicklung gilt das Prinzip der Schriftlichkeit, sodass sämtliche Absprachen und Zusagen, die über unsere Auftragsbestätigung hinausgehen, unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen und ohne diese Bestätigung nicht bindend sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle projektrelevanten Informationen rasch an uns weiterzuleiten. Diese Informationen sind bindend.
Direkte Kontakte des Auftraggebers zu unseren Unterlieferanten sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und allesamt zu dokumentieren und uns davon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt für vereinbarte Änderungen und Zusätze genau-so, wie für Kontakte allgemeiner Art. Wir über-nehmen keine Verantwortung für mit Dritten getroffene Vereinbarungen und Absprachen, außer wir stimmen explizit zu.

16. Planungsleistungen, Layouts
Die von uns zur Verfügung gestellten Pläne geben lediglich Richtwerte über die Dimensionen der dargestellten Maschinen und sind nicht als maßhaltige technische Zeichnungen zu verstehen.
Weiters übernehmen wir keine Verantwortung für zur Verfügung gestellte Druckunterlagen und deren textlichen und gestalterischen Inhalt. Texte und Gestaltungen, welche wider den guten Geschmack oder allfälligen gesetzlichen Grund-lagen sind, werden von uns abgelehnt.

17. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe. Darüber hinaus geben wir bzw. unser Herstellerwerk 5 Jahre Garantie auf Bauteile gemäß geltender Garantieerklärung.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungs-macht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
Mängel, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind bei sonstigem Rechtsverlust unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen eben-falls in derselben Frist ab Entdecken bei sonstigem Rechtsverlust angezeigt werden.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge dürfen wir entscheiden, ob wir den Mangel durch Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Auflösung des Vertrags (Wandlung) beseitigen.
Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf ab-weichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Die Kosten für den Rücktransport der mangel-haften Sache an uns trägt der Kunde.
Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
Sofern an von uns gelieferten Waren ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Ein-griffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

18. Allgemeine Haftung, Schadenersatz
Wir übernehmen keinerlei Haftung für jegliche (Mangel-) Folgeschäden, auch im Rahmen der Gewährleistung, wie insbesondere Gewinnentgang, sowie mittelbare und indirekte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Wir haften außer bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit nicht für Schäden und mögliche Folgekosten an den Produkten des Kunden, die durch Verwendung von uns gelieferter Maschinen oder Materialien entstehen.
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc., haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Unsere Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, längsten aber binnen drei Jahren ab Übergabe, gerichtlich geltend zu machen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Ver-trag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produkt-bezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kun-den unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichen-de Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

19. Datenschutz und Werbung
Die vom Kunden bereitgestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (ins-besondere Name/Firma, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer, Bankverbindungen, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Newslettern (in Papier- und elektronischer Form) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert, und verarbeitet werden können und erklärt sein Einverständnis, dass wir von Banken, bei denen er Kontoverbindungen unterhält, Informationen über seine Bonität erhalten. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail (office@abc-service.at) oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Der Kunde stimmt zu, dass wir für die Dauer der Verwendung des Automaten einen Zugang zu allen Daten, die der Automat speichert, behalten. Nur so ist es uns möglich, insbesondere Service-, Wartungs- und Mängelanfragen zu bearbeiten.
Der Kunde gestattet uns, auf unsere Leistungen, die ihm gegenüber erbracht wurden, zu Werbe-zwecken unter Nennung seines Namens auf unserer Homepage, in Social Media, Printmedien etc. hinzuweisen. Der Kunde erhält dafür kein Entgelt. Wir speichern seine Daten aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten; darüberhinausgehend bis zur Beendigung eines allfälligen Rechtsstreits, fortlaufender Gewähr-leistungs- oder Garantiefristen, Beendigung der Geschäftsbeziehung und/oder Untergang der Sache.

20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Wir wie ebenso der Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

21. Sonstige Lieferbedingungen
Wir weisen darauf hin, dass als subsidiäre Geschäftsgrundlage nachrangig zu unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen “Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs” in der letztgültigen Fassung (derzeit Stand Mai 2024) Gültigkeit haben.
Diese Geschäftsbedingungen werden bei jedem Erstauftrag dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und der Auftraggeber kann diese auch jederzeit extra anfordern. Sie sind außerdem auf unserer Internetpräsenz www.abc-service.at für jeden einsehbar. Bei Auftraggebern die mehr als einmal beim Auftragnehmer gekauft haben, setzen wir voraus, dass sie die Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert haben.
Änderungen des Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Soweit Schriftlichkeit vereinbart wird, genügt zur Erfüllung dieser Form eine E-Mail.

22. Gerichtsstand und Rechtswahl
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Steyr.
Vereinbart wird die ausschließliche Anwendbarkeit des österreichischen materiellen Rechts.